Ministerialblatt (MBl.NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 60 vom 22.10.2001 Seite 1219 bis 1238
702
Beratungsprogramm
Wirtschaft NRW (BPW);
Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung
von Beratungen bei kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU)
in Nordrhein-Westfalen
vom 1.9.2001
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr
v. 1.9.2001 II B 1 / 44-22
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und derVerwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des"Beratungsprogramms Wirtschaft". Die Förderung dient der Errichtungund Festigung von Unternehmen, die neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffenund/oder bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßenErmessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gründungsberatung
Die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor derRealisierung, deren Ziel die Errichtung eines Unternehmens oder diemehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50 % desgezeichneten Kapitals als erster selbständiger Existenz zugrunde liegt. Imbesonders begründeten Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringereBeteiligung anerkannt werden.
2.2
Begleitberatung
Die begleitende Beratung und die laufende Betreuung von neu gegründetenUnternehmen in den ersten Jahren ihrer Existenz. Der Beratungsinhalt kann sichauf alle betrieblichen Anforderungen von neu gegründeten Unternehmen beziehen,die ihrer Existenzsicherung dienen. Dies können z.B. Finanzierungs-, Personal-,Produktions-, Organisations- oder Marketingfragen sein.
2.3
Fachspezifische Beratung
2.3.1
Betriebswirtschafts- und Organisationsberatung
Förderfähig sind Beratungen zu allen wirtschaftlichen, technischen,finanziellen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen derUnternehmensführung, die der Steigerung der Leistungskraft undWettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen dienen. Dies können z.B.Finanzierungs-, Personal-, Produktions-, Organisations- oder Marketingfragensein.
2.3.2
Technologieberatung
Förderfähig sind Beratungen
2.3.2.1
zu neuen technischen Lösungen und deren erstmaliger Umsetzung in neue Produkteund Verfahren (Prototyp, Nullserie),
2.3.2.2
zum Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neueAnwendungsmöglichkeiten sowie Untersuchungen über eine wirtschaftlicheVerwertbarkeit auch unter Berücksichtigung des EU-Marktes einschließlichMarktuntersuchungen sowie Fragen der Umsetzung in die Produktion oder derEntwicklung eines kundenspezifischen Designs,
2.3.2.3
zu dem erstmaligen Einsatz einer neuen Verfahrenstechnologie inNordrhein-Westfalen.
Die Beratung kann als
2.3.2.4
technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer
oder als
2.3.2.5
Technologieberatung durch freie Berater erfolgen.
2.3.3
Außenwirtschaftsberatung
Förderfähig sind Beratungen zu
2.3.3.1
betriebs-, produkt-, leistungs-, beschaffungs- oder absatzmarkt-bezogenenFragestellungen, die sich insbesondere auf die Erarbeitung vonMarketingstrategien, auf Marktstrukturuntersuchungen, auf die Vermittlung vonExporttechnik und auf Untersuchungen über die Möglichkeiten des Einkaufs imAusland beziehen.
2.3.3.2
Anteilserwerb, Aufbau einer Fertigungsstätte, Joint Venture und andere Formender Kooperation sowie zur Neugründung von Firmen im Ausland und zur Erstellungvon unternehmens-, produkt-, branchen-, länderbezogenen Marktberichteneinschließlich der persönlichen Beratung (Service-Paket).
2.4
Nicht gefördert werden
2.4.1
Beratungen, die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragenund/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,
2.4.2
Architekten- und Ingenieurleistungen,
2.4.3
Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,
2.4.4
Beratungen von Personen, die einer Unternehmensberatung angehören oder sich alsUnternehmensberater selbständig machen wollen.
2.4.5
die Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Software,
2.4.6
Sachverständigengutachten (z.B. Zertifizierungsvorhaben),Energieeinsparberatungen sowie Qualitätsprüfungen und technische, chemischeu.ä. Untersuchungen,
2.4.7
Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden(Kumulierungsverbot).
2.4.8
Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbaroder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen.
2.4.9
Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden. Dies gilt auch fürPersonen, die Angehörige eines Mitarbeiters des betreffendenBeratungsunternehmen sind.
2.4.10
Beratung mehrerer Antragsteller, die Angehörige sind oder in häuslicherGemeinschaft leben durch den selben Berater bzw. diverse Berater einesBeratungsunternehmens.
Beratungen, deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen
2.4.11
Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater selbst vertrieben werden.
2.4.12
Beratungen, die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten.
2.4.13
Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
2.4.14
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw.Körperschaften des öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbarbeteiligt sind.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gründungsberatung
Natürliche Personen, Freiberufler, soweit sie wirtschaftsnah tätig werden,die ein Unternehmen als erste selbständige Existenz in Nordrhein-Westfalengründen oder erwerben oder sich an einem Unternehmen als tätiger Gesellschafteri.d.R. mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals beteiligen.
3.2
Begleitberatung
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigewirtschaftsnaher freier Berufe, die in den zurückliegenden 24 Monaten vor derAntragstellung ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gegründet haben oder ein Unternehmenals erste selbständige Vollerwerbsexistenz übernommen haben, sofern sich diesesUnternehmen nicht im Besitz oder Teilbesitz eines anderen Unternehmensbefindet. Antragsberechtigt sind i.d.R. nur Unternehmen, deren Inhaber nichtbereits über ausreichende Erfahrung in der Unternehmensführung verfügen z.B.aus einer vorherigen leitenden Tätigkeit in einer Führungsposition mitEntscheidungsbefugnissen.
3.3
Fachspezifische Beratung
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigewirtschaftsnaher freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte inNordrhein-Westfalen.
3.4
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen. Kleine und mittlereUnternehmen sind solche,
3.4.1
die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und
3.4.2
entweder einen Jahresumsatz von höchstens EURO 40 Mio. erzielen oder eineBilanzsumme von nicht mehr als EURO 27 Mio. erreichen,
3.4.3
deren Kapital oder Stimmenanteile nicht zu 25 v.H. oder mehr im Besitz einesoder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der kleinen undmittleren Unternehmen nicht erfüllen.
3.4.4
Maßgeblich sind die Zahlen im Jahr vor der Antragstellung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gründungsberatungen nach Nr. 2.1 sind mindestens für die Hälfte derBeratungszeit in Anwesenheit der zu beratenden Personen durchzuführen.
4.2
Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nachanderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.
4.3
Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Kontaktstelle
(Anlage 2) ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller einVertreter der Kontaktstelle und der für das Projekt vorgesehene Beraterteilnehmen. In dem Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt, der alsBeratungsangebot vorliegt, die Notwendigkeit der Förderung und derBeratungsumfang erörtert und festgelegt.
4.4
Die eingesetzten, unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zumjeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen.Ihr überwiegender Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Wirtschafts- bzw.Unternehmensberatung ausgerichtet sein.
Ihre Eignung wird regelmäßig durch:
4.4.1
qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung
4.4.2
mehrjährige Beratungserfahrung
gegenüber der Kontaktstelle und den Trägern nachgewiesen.
4.5
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnenwerden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist nach Erteilung desZuwendungsbescheides abzuschließen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung.
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage:
Es können folgende Tagewerke gefördert werden:
5.4.1
Gründungsberatung gem. Nr. 2.1 mit bis zu vier Tagewerken in 24 Monaten aberster Antragstellung. Bis zu 6 Tagewerken, sofern es sich bei denAntragstellern um Berufsrückkehrer oder Berufsrückkehrerinnen handelt, diemindestens zwei Jahre Kindererziehungszeiten unmittelbar vor derGründungsberatung nachweisen.
5.4.2
Begleitberatung gem. Nr. 2.2 mit bis zu 10 Tagewerken in 24 Monaten beijährlicher Inanspruchnahme von max. 5 Tagewerken und gleichmäßiger zeitlicherVerteilung über 12 Kalendermonate.
5.4.3
Fachspezifische Beratung gem. Nr. 2.3 in einem Gesamtumfang von bis zu 10Tagewerken in der Laufzeit des Beratungsprogramms Wirtschaft.
5.4.3.1
Betriebswirtschafts- und Organisationsberatung gem. Nr. 2.3.1 werden mit einemAnteil von bis zu zwei Tagewerken gefördert.
5.4.3.2
Technologische Kurzberatung durch Hochschullehrer nach Nr. 2.3.2.4 kann miteinem Tagewerk innerhalb von 24 Monaten gefördert werden.
5.4.4
Im Bereich der Außenwirtschafts- sowie der Technologieberatung ist nach Ablaufvon zwei Jahren eine erneute Förderung möglich. Bereits bezuschusste Tagewerkesind dann bei der Entscheidung über die Höhe der Förderung angemessen zuberücksichtigen.
5.4.5
Es können nur Beratungen gefördert werden, die mindestens 1 Tagewerk betragen.Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden Beratungstätigkeit.
5.5
Förderhöhe
Der Zuschuss beträgt 75 % eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 750 DM jeTagewerk (ab 01.01.2002 384 EURO).
Beratungen gem. Nr. 2.3.2.4 werden pauschal mit 750 DM je Tagewerk (ab01.01.2002 384 EURO gefördert.
5.6
Gruppenberatung
Zuschüsse können auch für Gruppenberatungen gewährt werden. In diesem Fallsind die Tagewerksätze je Teilnehmer zu kalkulieren und unter Angabe der an derGruppenberatung teilnehmenden Unternehmen für jedes Unternehmen gesondert zubeantragen.
Unter Gruppenberatung wird eine Beratung verstanden, die zeitgleich fürmehrere, rechtlich nicht miteinander verbundene, Unternehmen durchgeführt wirdund fachspezifische Problemstellungen gem. Nr. 2.3 beinhaltet.
Im Rahmen der Begleitberatung können einzelne Tagewerke alsGruppenberatungen durchgeführt werden, wenn diese nicht mehr als zwei Tagewerkeinnerhalb von zwei Jahren je Antragsteller umfassen und dabei der Anteil derEinzelberatung überwiegt. Bei Gruppenberatungen ist ein zusätzlicher Nachweis(ergänzend zum Tätigkeitsnachweis und zur Mittelanforderung gem. Ziff. 6.3 derRichtlinie) mit den Angaben zu den Arbeitsinhalten, den Teilnehmern und denZeitangaben einzureichen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist über eine zugelassene Kontaktstelle (Anlage 2) an einen derin Anlage 1 ausgewiesenen Träger zu richten.
Anträge für die technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer nachNr. 2.3.2.4
sind direkt beim Träger einzureichen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Auf der Grundlage eines zwischen dem MWMEV und den Trägern abgeschlossenenBeleihungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung ineigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts(Verwaltungsakt).
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Träger zahlen den Zuschuss nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises sowieeiner Mittelanforderung, auf der die Zahlung des Beratungsentgeltes durch denBerater/die Beratungsgesellschaft bestätigt wird, aus. Damit ist gleichzeitigder Verwendungsnachweis erbracht. Der Mittelanforderung ist ein Zahlungsbelegbeizufügen.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für denNachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebungdes Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung geltendie VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungenzugelassen sind.
6.5
Laufzeit des Programms
Das Programm ist bis zum 31.12.2005 befristet.
6.6
Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1.9.2001 in Kraft. Gleichzeitigwird der RdErl. vom 1. Oktober 1997, MBl. NRW 1998, 908 aufgehoben.
Anlage 1, pdf.file
MBl. NRW. 2001 S. 1233